Neue Regeln für Menthol & Ice-Liquids geplant

Stand: 25. Oktober 2026

Wer Menthol-, Ice- oder besonders frische Liquids dampft, hat in den vergangenen Monaten möglicherweise von einem geplanten Verbot bestimmter Aromen und Kühlstoffe gehört.

Inzwischen gibt es dazu eine wichtige Entwicklung: Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat seinen ursprünglichen Entwurf zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung deutlich überarbeitet.

Die wichtigste Nachricht vorweg:

Ein vollständiges Verbot von Menthol in E-Liquids ist nach dem aktuellen Entwurf nicht mehr vorgesehen.

Stattdessen sollen für Menthol und verschiedene andere Kühlstoffe künftig Höchstmengen gelten.

Aber: Die geplanten Regeln sind noch nicht geltendes Recht.

Was ist überhaupt geplant?

Das BMLEH arbeitet derzeit an der sogenannten Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung.

Ein erster Entwurf aus Januar 2026 sah noch vor, mehrere in E-Liquids verwendete Aroma- und Kühlstoffe vollständig zu verbieten.

Dazu gehörte unter anderem Menthol.

Der überarbeitete Entwurf vom Oktober 2026 geht nun einen anderen Weg. Für einen großen Teil der betroffenen Stoffe sollen statt eines vollständigen Verbots konkrete Höchstmengen eingeführt werden.

Menthol soll nicht vollständig verboten werden

Für Menthol sieht der aktuelle Entwurf eine Höchstmenge von:

26 mg Menthol je Milliliter Liquid

vor.

Damit wäre Menthol grundsätzlich weiterhin als Bestandteil von E-Liquids zulässig, solange die vorgesehene Höchstmenge eingehalten wird.

Ob ein bestimmtes heute erhältliches Liquid diese Grenze einhält, lässt sich für Verbraucher allerdings nicht anhand des Etiketts beurteilen. Die genaue Konzentration einzelner Aromastoffe wird dort üblicherweise nicht angegeben.

Was ist mit Ice-Liquids und Cooling Agents?

Bei sogenannten Ice-Liquids entsteht der Frische- oder Kühleffekt nicht zwangsläufig durch Menthol.

Viele Produkte verwenden synthetische Kühlstoffe. Besonders bekannt sind:

  • WS-3
  • WS-23
  • WS-5

Diese Stoffe können ein starkes Kältegefühl erzeugen, ohne dabei einen klassischen Mentholgeschmack zu besitzen.

Genau für solche Kühlstoffe sieht der aktuelle Entwurf teilweise sehr niedrige Höchstmengen vor.

Welche Höchstmengen sind geplant?

Nach dem derzeitigen Entwurf sollen unter anderem folgende Grenzwerte gelten:

Stoff Geplante Höchstmenge
Menthol 26 mg/ml
Menthylacetat 26 mg/ml
Menthon 13 mg/ml
1,8-Cineol / Eukalyptol 3,2 mg/ml
WS-5 2,6 mg/ml
WS-12 1,8 mg/ml
Isopulegol 1,4 mg/ml
Cooling Agent 10 1,0 mg/ml
Menthon-1,2-glycerolketal 0,2 mg/ml
WS-3 0,1 mg/ml
WS-23 0,08 mg/ml

Gerade die geplanten Grenzwerte für WS-3 und WS-23 könnten für manche stark gekühlten Liquids relevant werden.

Ob einzelne Produkte tatsächlich angepasst werden müssten, hängt jedoch von ihrer jeweiligen Rezeptur ab.

Warum sind die Grenzwerte für WS-3 und WS-23 so niedrig?

Grundlage für die vorgesehenen Höchstmengen sind Bewertungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).

Das BfR weist darauf hin, dass die wissenschaftliche Datenlage zur Wirkung synthetischer Kühlstoffe beim Einatmen bislang begrenzt ist.

Für die Bewertung wurden deshalb teilweise Erkenntnisse aus anderen Aufnahmewegen und toxikologische Modelle herangezogen.

Unter der Annahme eines täglichen Konsums von 10 ml Liquid wurden daraus unter anderem Höchstmengenvorschläge von 0,1 mg/ml für WS-3 und 0,08 mg/ml für WS-23 abgeleitet.

Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Werte heute bereits gesetzliche Grenzwerte darstellen. Sie bilden die wissenschaftliche Grundlage für den derzeitigen Verordnungsentwurf.

Sucralose soll verboten werden

Anders als bei Menthol soll für Sucralose nach dem aktuellen Entwurf keine Höchstmenge eingeführt werden.

Stattdessen ist ein vollständiges Verbot als Inhaltsstoff von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern vorgesehen.

Sucralose ist ein Süßstoff, der auch in verschiedenen Liquid-Rezepturen eingesetzt wird, um Geschmacksrichtungen eine stärkere Süße zu verleihen.

Sollte die Regelung in dieser Form beschlossen werden, müssten Hersteller betroffene Rezepturen entsprechend anpassen.

Auch Menthyllactat soll verboten werden

Ein weiteres geplantes vollständiges Verbot betrifft Menthyllactat.

Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Stoff, der einen kühlenden beziehungsweise frischen Eindruck erzeugen kann.

Auch hier gilt: Das Verbot ist Bestandteil des derzeitigen Entwurfs und noch nicht geltendes Recht.

Was ist mit CBD und anderen Cannabinoiden?

Der überarbeitete Entwurf sieht außerdem vor, Cannabinoide in E-Zigaretten und Nachfüllbehältern zu verbieten.

Dazu würde beispielsweise auch CBD gehören.

Diese Regelung betrifft damit einen anderen Produktbereich als klassische E-Liquids mit Frucht-, Dessert- oder Tabakaromen, ist aber Bestandteil derselben geplanten Änderung der Tabakerzeugnisverordnung.

Werden jetzt alle Aromen verboten?

Nein.

Der aktuelle Entwurf sieht kein allgemeines Verbot von Geschmacksrichtungen wie beispielsweise:

  • Erdbeere,
  • Mango,
  • Apfel,
  • Vanille,
  • Dessert-Aromen
  • oder Tabakaromen

vor.

Reguliert werden sollen bestimmte einzelne Inhaltsstoffe beziehungsweise deren Konzentration.

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Was bedeutet das für Menthol-Liquids?

Nach dem aktuellen Entwurf dürfte Menthol weiterhin verwendet werden, sofern die vorgesehene Höchstmenge von 26 mg/ml eingehalten wird.

Ein pauschales Verschwinden aller Menthol-Liquids ist deshalb nach dem derzeitigen Entwurf nicht zu erwarten.

Hersteller müssten jedoch prüfen, ob ihre jeweiligen Rezepturen die zukünftigen Vorgaben erfüllen.

Was könnte sich bei Ice-Liquids ändern?

Bei stark gekühlten Liquids könnte die Situation anders aussehen.

Insbesondere für WS-3 und WS-23 sind vergleichsweise geringe Höchstmengen vorgesehen.

Sollte die Verordnung in dieser Form beschlossen werden, könnten Hersteller deshalb gezwungen sein, bestimmte Rezepturen neu abzustimmen.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass beliebte Geschmacksrichtungen verschwinden.

Hersteller könnten beispielsweise:

  • die Konzentration eines Kühlstoffes reduzieren,
  • verschiedene zugelassene Kühlstoffe anders kombinieren,
  • oder Rezepturen grundsätzlich überarbeiten.

Wie sich das konkret auf einzelne Produkte auswirken würde, lässt sich erst nach der endgültigen Fassung der Verordnung beurteilen.

Was passiert mit bereits produzierter Ware?

Auch hier enthält der aktuelle Entwurf eine für Handel und Verbraucher wichtige Übergangsregelung.

Die neuen Anforderungen sollen nach dem derzeitigen Entwurf erst ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats nach der Verkündung angewendet werden.

Hersteller hätten damit einen längeren Zeitraum, ihre Produkte und Rezepturen an die neuen Anforderungen anzupassen.

Zusätzlich sieht der Entwurf vor, dass Ware, die innerhalb der Übergangsfrist noch nach den bisherigen Vorschriften hergestellt wurde, anschließend weiter in Verkehr gebracht werden darf.

Für bereits produzierte Ware wäre damit nach dem derzeitigen Entwurf ein Abverkauf möglich.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Ein konkretes Datum gibt es derzeit noch nicht.

Der Grund ist einfach:

Es handelt sich weiterhin um einen Referentenentwurf.

Die Änderung ist noch nicht beschlossen und die aktuell geltende Tabakerzeugnisverordnung enthält diese neuen Höchstmengen noch nicht.

Im weiteren Verfahren können sich außerdem einzelne Grenzwerte, Verbote oder Übergangsfristen nochmals verändern.

Was gilt heute?

Für Verbraucher ist das derzeit der wichtigste Punkt:

Die geplanten neuen Höchstmengen und Verbote gelten aktuell noch nicht.

Menthol-, Ice- und andere derzeit rechtmäßig angebotene E-Liquids können weiterhin nach den geltenden Vorschriften verkauft werden.

Es besteht deshalb aktuell kein Grund, aufgrund des Verordnungsentwurfs kurzfristig bestimmte Produkte zu bevorraten.

Warum wird die Verordnung überhaupt geändert?

Hintergrund der geplanten Regelungen sind gesundheitliche Bewertungen verschiedener Inhaltsstoffe durch das Bundesinstitut für Risikobewertung.

Insbesondere bei synthetischen Kühlstoffen wie WS-3 und WS-23 weist das BfR darauf hin, dass bislang nur begrenzte Daten zur langfristigen Wirkung beim Einatmen vorhanden sind.

Die vorgeschlagenen Höchstmengen sollen mögliche gesundheitliche Risiken begrenzen.

Gleichzeitig zeigt gerade der Wechsel vom ursprünglichen Komplettverbot hin zu Höchstmengen, dass das Verfahren noch in Bewegung ist.

Unser Fazit

Die aktuelle Entwicklung ist deutlich differenzierter als ein häufig genanntes pauschales „Aromenverbot“.

Nach dem überarbeiteten Entwurf soll Menthol nicht vollständig verboten werden. Stattdessen ist eine Höchstmenge von 26 mg/ml vorgesehen.

Für verschiedene andere Aroma- und Kühlstoffe sollen ebenfalls Grenzwerte eingeführt werden. Besonders niedrig fallen die geplanten Werte für WS-3 mit 0,1 mg/ml und WS-23 mit 0,08 mg/ml aus.

Sucralose und Menthyllactat sollen dagegen vollständig verboten werden. Außerdem ist ein Verbot von Cannabinoiden wie CBD in E-Zigaretten vorgesehen.

Entscheidend ist aber:

Keine dieser neuen Regelungen ist derzeit bereits geltendes Recht.

Wir beobachten das weitere Verfahren und aktualisieren diesen Beitrag, sobald eine endgültige Fassung der Tabakerzeugnisverordnung vorliegt.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Informationsstand vom 25. Oktober 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. E-Zigaretten und Liquids werden bei Vip Vape ausschließlich an Personen ab 18 Jahren abgegeben.

Kategorie: Gesetze & Wissen